Rechnungslegung
Wird Überbrückungshilfe II oder III beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist dabei auf die ungedeckten Fixkosten beschränkt. Der Deutsche Steuerberaterverband erwartet daher hohe Rückforderungen bei Corona-Hilfen.
Betrachtung wesentlicher Bilanzierungsfragen nach IFRS und HGB im Zusammenhang mit der Auszahlung und Erstattung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld sowie der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf finanzielle Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.
Das IDW hat ein zweites Update des Fachlichen Hinweises: Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3) erarbeitet.
Die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie begleiten uns nicht nur im Alltag, sondern auch bei bilanziellen Fragestellungen, insbesondere bei Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2020.
Die Überbrückungshilfe II wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.
Das Coronavirus wirbelt Werte von Vermögensgegenständen und ganzen Unternehmen durcheinander. Fraglich ist, ob, wann und wie dies im Jahresabschluss nach HGB zu berücksichtigen ist.
In komprimierter Form wird über Neuerungen im Bereich Rechnungslegung nach HGB und IFRS informiert, die für die anstehende Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen und der entsprechenden Lageberichte von Bedeutung sind.
Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann kein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden Geschäftstätigkeit nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung voraussichtlich nicht eintreten wird.
Für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie nicht unwesentlich betroffen sind, stehen für die Monate September bis Dezember 2020 weitere staatliche Hilfen in Form der Überbrückungshilfe II in Höhe von bis zu EUR 50.000 pro Monat bereit.